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Schießsport
Jugendarbeit

heißt das monatlich erscheinenden Mitteilungsblatt der Kyffhäuser-Kameradschaft-Steyerberg e.V.
mit über 390 Ausgaben im 34. Jahrgang.

   

750 Jahre Steyerberg

     

  
Termine im Jahre 2010 mit download

Datum Veranstaltung Uhrzeit Gruppe Ort
Fr, 03.09.2010 Übungsschießen 16.00 Jugend Schützenhaus
Fr, 03.09.2010 Preis-Pokal-Plak.Schießen 18.30 Erwachsene Schützenhaus
Sa, 04.09.2010 Preis-Pokal-Plak.Schießen 14.00 Erwachsene Schützenhaus
Fr, 17.09.2010 Treuepokal 16.00 Jugend Schützenhaus
Fr, 17.09.2010 Mörickepokal 20.00 Erwachsene Schützenhaus
Fr, 01.10.2010 Übungsschießen 16.00 Jugend Schützenhaus
Fr, 01.10.2010 Schröderpokal 20.00 Erwachsene Schützenhaus
Di, 05.10.2010 Bärenpokalschießen 17.30 Erwachsene Schützenhaus
Fr, 15.10.2010 Olschewskipokal 16.00 Jugend Schützenhaus
Fr, 15.10.2010 Herbstpokal 20.00 Erw./Jgd. Schützenhaus
Fr, 29.10.2010 Reinhold-Müller-Pokal 16.00 Jugend Schützenhaus
Fr, 29.10.2010 Wagnerpokal 20.00 Erwachsene Schützenhaus
Sa, 06.11.2010 Jugendschießen 13.00 Jugend Schützenhaus
Fr, 12.11.2010 Waering-Pokal 16.00 Jugend Schützenhaus
Fr, 12.11.2010 Wanderpokale 125 KK 20.00 Erwachsene Schützenhaus
Fr, 26.11.2010 125Jahre  Pokal 16.00 Jugend Schützenhaus
Fr, 26.11.2010 Abschlußschießen 20.00 Erwachsene Schützenhaus
Sa, 27.11.2010 Weihnachtsfeier 16.00 Jugend Schützenhaus
So, 28.11.2010 Weihnachtsmarkt 20.00 Erwachsene Schützenhaus
Mi, 01.12.2010 Seniorenweihnachtsf. 15.00 Erwachsene Deutsches H.
Sa, 04.12.2010 Kinderweihnachtsfeier  15.00 Erwachsene Schützenhaus
So, 05.12.2010 Weihnachtsbratensch.  14.00 Erw./Jgd. Schützenhaus
Di, 28.12.2010 Preisdoppelkopf 19.00 Erwachsene Schützenhaus

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§§§ Satzung download §§§

Satzung der

Kyffhäuser-Kameradschaft Steyerberg e.V.

In der Fassung vom 01.02.2008

Präambel

Die Kyffhäuser-Kameradschaft Steyerberg e.V. im Kyffhäuserbund

Der Kyffhäuserbund sowie der Landesverband Niedersachsen sind gemeinnützig anerkannt, die Pflege des Sports und der Kameradschaft, Förderung der staatsbürgerlichen Weiterbildung seiner Mitglieder und Einsatz für alle Soldaten, die mit ihrer Überzeugung der Erhaltung des Friedens und der Freiheit dienen und gedient haben sind signifikante Punkte. Der Kyffhäuserbund als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe erfährt die Jugendarbeit besonderes Augenmerk.

Die Pflege und Förderung des Sports auf allen Gebieten und insbesondere des der örtlichen Kameradschaften sind signifikante Aufgaben. Schießsportwettkämpfe bis zur Bundesebene sorgen für sportliche Anerkennung unserer Arbeit. Die Kameradschaft nimmt sich besonders in den dörflichen Gemeinschaften der Erhaltung und Pflege des Brauchtums und des Gemeinschaftslebens an. In der Zusammenarbeit mit aktiven und ehemaligen Soldaten ist der Kyffhäuserbund Träger soldatischer Tradition. Sie greift mit Kameradenhilfe in Notlagen ein und widmet sich der Unterstützung von Angehörigen gefallener oder in Not geratener Kameraden. Ein besonderes Anliegen ist auch die Linderung der Not in der Dritten Welt.

In der politischen Einheit Europas liegt auch künftig ein besonderer Schwerpunkt. Der Kyffhäuserbund ist Mitglied in nationalen und europäischen Vereinigungen ehemaliger und aktiver Soldaten. Er sucht das Gespräch der Versöhnung und Verständigung mit den ehemaligen Kriegsgegnern. So pflegt er enge Kontakte, z.B. zu französischen und britischen Vereinigungen und auch mit osteuropäischen und russischen Soldatenverbänden.

Der Kyffhäuserbund ist ein demokratischer Volksbund mit über 200-jähriger Tradition seit 1786. Er ist überparteilich und an keine Konfession gebunden. Jeder unbescholtene Bürger, der die Ziele des Bundes und der Kameradschaft anerkennt, kann Mitglied werden.

 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Kameradschaft führt den Namen
Kyffhäuser-Kameradschaft Steyerberg e.V.

und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nummer VR140189 eingetragen und hat seinen Sitz in 31595 Steyerberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kameradschaft ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

 § 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Kameradschaft verfolgt als Volksbund ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der geltenden Bestimmungen des Steuerrechts. Zweck der Kameradschaft ist die Jugend- und Altenhilfe, des Sports und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
(2) Die Kameradschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Ehrenamtliche Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Kameradschaft keine Einzahlungen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 § 3 Aufgaben

(1) Aus der Verpflichtung zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt sich die Kameradschaft mit den Mitgliedern zu helfender Tatbereitschaft, zur Tradition im Fortschritt der Zeit und zur Pflichterfüllung gegenüber Staat und Volk.
(2) Zu den Aufgaben der Kameradschaft gehören:

a)       Fürsorge für bedürftige und kranke Mitglieder, ihrer Familien und Hinterbliebenen.

b)      Pflege und Schutz des Andenkens der Opfer beider Weltkriege, Unterstützung der Deutschen Kriegsgräberfürsorge, Wahrnehmung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit, Förderung der Verteidigungsbereitschaft sowie Eintreten für die Ehre, das Ansehen und die Anerkennung der deutschen Soldaten.

c)       Pflege der Frauenarbeit in der Kameradschaft im kreativen Sinne, z.B. Hilfen für Bewohner der Dritten Welt, Betreuung von körperlich und geistig Behinderten, Altenbetreuung

d)      Förderung der Jugendarbeit im Sinne der in Niedersachsen geltenden Bestimmung  zur Jugendpflege, Kinder- und Jugendhilfegesetz vom vom 26.06.1990  (BGBl I S. 1163)

e)       Pflege und Förderung des allgemeinen Sportes und des Sportschießens.

-          Durchführung von Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen

-          Abnahme von Sport- und Leistungsabzeichen

-          Schaffung und Erhalt von Sportstätten

f)        Unterstützung der Arbeit des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge, Denkmalschutz durch Erhalt der örtlichen Ehrenmale für Kriegsopfer.

g)      Zusammenarbeit mit der Bundeswehr zur Erfüllung unserer gemeinnützigen Aufgaben.

 

 § 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann erworben werden von jeder unbescholtenen Person, die sich zu den Aufgaben und Zielen der Kameradschaft und des Kyffhäuserbundes bekennt Die unterschriebene Beitrittserklärung ist dem Kameradschaftsvorsitzenden vorzulegen. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes. Er kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Kameradschaft besonders verdient gemacht haben. Besondere Verdienste als Vorsitzender können durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und im Falle der Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Abmahnung mit Fristsetzung. Der Beitrag ist bis zum Ende des Jahres zu zahlen, in dem die Abmeldung beim Landesverband erfolgen kann. Nichtmitglieder dürfen keine Symbole und Abzeichen des Kyffhäuserbundes mehr tragen; alle Rechtsansprüche entfallen. Ausweise, Abzeichen und Auszeichnungen sind zurückzugeben.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei:

- erheblicher Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung,

- Nichtbefolgen von Beschlüssen der zuständigen Organe

(3) Über den Ausschluss gemäß Litt. 2 entscheidet der Landesvorstand auf Antrag des Kameradschaftsvorstandes. Das Berufungsverfahren erfolgt beim Schiedsgericht des Landesverbandes unter Ausschluss des Rechtsweges.


§ 6 Jugendgruppe

(1) Mitglieder können Kinder und Jugendliche von zehn bis fünfundzwanzig Jahren sein. Eine Kinderbetreuung ist vom achten Lebensjahr möglich. Das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten ist Bedingung für die Aufnahme (bis zum achtzehnten Lebensjahr).
(2) Als Wirkungskreis können vorgesehen werden:
staatspolitische Bildung, Sport, einschließlich Schiesssport, Basteln, Singen, Spielen (auch Theater), Vorbereitung und Durchführung von Jugendlagern.
Im Übrigen gilt auch für die Jugendgruppe § 3 der Satzung.

3) Die Jugendgruppe schlägt dem Vorstand den/die Jugendwart(in) vor, der/die auf der Mitgliederversammlung (JMV) gewählt wird. Er/sie ist verantwortlich für die Einhaltung und Durchführung der Aufgaben. Er/sie ist zu allen Vorstandssitzungen hinzuzuziehen, wenn Fragen der Jugendbetreuung behandelt werden.

(4) Für die Jugendgruppe kann eine Jugendkasse eingerichtet werden. Über Ausgaben entscheidet die Jugendgruppe mit ihrer/m Jugendleiter{in). Die Jugendkasse wird von dem/der Jugendwart(in) der Kameradschaft verwaltet und unterliegt der Prüfung durch die Kassenprüfer. In die Jugendkasse fließen die Beiträge der Jugendlichen und Zuwendungen für die Jugendarbeit.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Organe

Organe der Kameradschaft sind;
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung (MV)

 

§ 9 Vorstand

(1) der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

-          dem/der Vorsitzenden

-          dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

-          dem/der Schriftführer(in)

-          dem/der Kassenwart(in)

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 (2) zum erweiterten Vorstand gehören erforderlichenfalls:

-          die/der Schiesswart(in)

-          die /der Jugendwart(in)

-          die /der Pressewart(in)

-          die /der Frauenwart(in)

(3) aus der Notwendigkeit heraus können weitere Referenten (§ 8 Abs. 2) gewählt werden.

(4) Die Vorstandsmitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) werden für zwei Jahre gewählt. Er  bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, wird der Beginn der Laufzeit für die jeweiligen Stellvertreter um ein Jahr verschoben.

5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der MV. Er kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.

(6) Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet.

(7) Die Vorstandsitzung ist von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich vom 1. oder 2 Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich, per Mail oder fernmündlich einzuberufen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 (9) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(10) Die Wahl des Vorstandes (§ 8 Abs. 1) und des erweiterten Vorstandes (§ 8 Abs. 2) erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf der MV. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10 Kassenprüfer

(1) Für die Kassenprüfung werden zwei Kassenprüfer(innen), die nicht dem Vorstand (§ 8 Abs. 1 u. 2) angehören dürfen, auf der JMV gewählt. Nach jeder Wahlperiode scheidet der erste Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl ist nach einer Unterbrechung möglich.

(2) Nach jedem Geschäftsjahr haben die Kassenprüfer(innen) die Kasse mit den Nebenkassen, z.B. Schießkasse, die Kassenbücher und die Belege zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzuhalten und auf der MV vorzutragen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich einberufen. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder ist sie unverzüglich einzuberufen. Die MV (im Sinne § 32 BGB) muss mindestens eine Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung im Kyffhäuser-Kurier, Amtsboten oder in der Presse bekannt gemacht werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 (3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In allen anderen Fallen entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 (4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

 (5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

 § 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, und 12 entsprechend.

 

§ 14 Beitrag

Alle Mitglieder der Kameradschaft zahlen einen in der MV festzusetzenden laufenden Mitgliederbeitrag.

 

§ 15 Vorsitzende/r

Der/die Vorsitzende im Sinne § 26 BGB vertritt die Kameradschaft nach innen und nach außen. Er/sie lädt zu Kameradschaftsversammlungen ein, leitet die Versammlung, überwacht die Einhaltung der Satzung und die Ausführung der aufgrund gültiger Beschlüsse getroffenen Vereinbarungen.

 

§ 16 Schriftführer/in

(1) Der/die Schriftführer/in ist für die gesamte schriftliche Arbeit innerhalb der Kameradschaft in Verbindung mit dem/der Vorsitzenden verantwortlich. Er/sie verfasst über jede Versammlung und Vorstandssitzung eine Niederschrift und legt sie der nächsten Versammlung / Vorstandssitzung zur Genehmigung vor. Nach erfolgter Genehmigung ist sie von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Mitgliederkartei ist von ihm/ihr auf dem aktuellen Stand zu halten, er/sie vollzieht die An- und Abmeldungen beim Landesverband, teilt Mitgliederveränderungen dem/der Kassenwart(in), dem/der Pressewart(in) und dem/m Schießwart(in) mit und überwacht die Auszeichnungstermine.

(2) Über besondere Ereignisse und Maßnahmen innerhalb der Kameradschaft, die im öffentlichen Interesse liegen, hat er/sie der Presse und dem Pressereferenten des Landesverbandes mit der Bitte um Veröffentlichung zu berichten. Diese Aufgaben fallen dem Pressewart zu, wenn ein solcher in der Kameradschaft gewählt ist.

 

§ 17 Kassenwart/in

(1) Der/die Kassenwart/in verwaltet das gesamte Kameradschaftsvermögen. Er/sie nimmt Spenden und Beiträge gegen Quittung in Empfang und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er/sie hat alle Zahlungsanweisungen auszuführen, die von dem/der Vorsitzenden gegengezeichnet sind. Dem Vorstand hat er/sie zu jeder Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Aus Flexibilitätsgründen kann bei dem/der Schießwart(in) eine Nebenkasse in einfacher Form geführt werden, die Buchungen erfolgen bei dem/der Kassenwart(in).

 

§ 18 Schießwart/in

(1) Die Durchführung des Sportschießens obliegt dem/der Schießwart(in). Er/sie ist verantwortlich für alles, was mit dem Schießsport verbunden ist, wie das Führen sämtlicher Schießunterlagen, das Regulieren von Rechnungen und das Abrechnen über alle Einnahmen und Ausgaben in Verbindung mit dem Schießen. Er/sie hat die Aufgabe, eine Schießkasse zu führen und alle Einnahmen und Ausgaben einzutragen. Die Buchführung und Verwaltung sämtlicher Kassen obliegt dem/der Kassenwart/in (§14).

(2) Der/die Schießwart/in sorgt für einen reibungslosen Ablauf des Sportschießens in der Kameradschaft, wozu auch die Auswahl und der Einsatz geeigneter Mitarbeiter z.B. zum Auf- und Abbau der Schießanlage, als Aufsichtspersonen oder Schriftführer des Schießbuches am jeweiligen Tag gehört. Ferner hat der/die Schießwart(in) über den Stand des jeweiligen Sportschießens in der Kameradschaft den Vorstand auf dem Laufenden zu halten.

 

§ 19 Pressewart/in

Der/die Pressewart(in) vollzieht die Berichterstattung über Ereignisse und Maßnahmen von öffentlichem Interesse im Kameradschaftsbereich zu den Mitgliedern sowie, der örtlichen Presse und des Pressereferenten des Landesverbandes mit der Bitte um Veröffentlichung. Darüber hinaus überwacht er/sie die Terminkartei bezüglich der Geburtstags- und Hochzeitstermine.

 


 

§ 20 Jugendwart/in

Der/die Jugendwart(in) ist für die Durchführung der in § 6 der Satzung aufgeführten Aufgaben verantwortlich.

 

§ 21 Frauenwart/in

Der/die Frauenwart(in) vertritt die weiblichen Mitglieder in der Kameradschaft.

 

§ 22 Auflösung der Kameradschaft

(1) Über die Auflösung der Kameradschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Termin und Tagesordnung sind dem Kreis- und Landesverband vier Wochen vorher zuzuleiten. Der Antrag auf Auflösung der Kameradschaft muss von einem Drittel aller Mitglieder gestellt werden. Die Versammlung darf die Auflösung nur beschließen, wenn mindestens drei viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 (3) Bei Auflösung der Kameradschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen einschließlich der Sachwerte der nächst höheren Organisationsstufe zu übergeben, soweit diese Vermögenswerte ausschließlich gemeinnützig Verwendung finden. Ist kein übergeordneter Verband mehr vorhanden oder kann dieser die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht nachweisen, hat er das Vermögen einer als gemeinnützig anerkannten Nachfolgeorganisation zuzusprechen. Sollten die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung auch in der Nachfolgeorganisation nicht möglich sein, wird das Vermögen dem örtlichen Roten Kreuz übertragen. Diese darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Die Vorschriften über die Liquidität eines Vereins (§§ 47 - 53 BGB) sind zu beachten.

 

Hystorie

Diese Ursprungssatzung wurde am 10.02.1988 beschlossen.

Die Satzung trat mit der Eintragung in das Vereinsregister Amtsgericht Stolzenau unter der Nr.: VR 39 am 11.04.1989 in Kraft.

Die Satzung wurde gemäß Änderungsbeschluss vom 13.02.1993 mit Blatt 22 - 24 in den Registerakten geändert.

Verlegung des Registergerichts nach Walsrode im Jahre 2005, nunmehr:

Vereinsregister AG Walsrode, VR140189

Die Satzung wurde gemäß Änderungsbeschluss vom 02.02.2007, 29.07.2007 und 01.02.2008 mit Blatt VR - 140189 in den Registerakten geändert.

 

Steuernummer Finanzamt Nienburg 34/215/08242