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heißt das
monatlich erscheinenden Mitteilungsblatt der Kyffhäuser-Kameradschaft-Steyerberg
e.V.
mit über 390 Ausgaben im 34. Jahrgang.
Termine im Jahre
2010 mit download
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Datum |
Veranstaltung |
Uhrzeit |
Gruppe |
Ort |
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Fr, 03.09.2010 |
Übungsschießen |
16.00 |
Jugend |
Schützenhaus |
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Fr, 03.09.2010 |
Preis-Pokal-Plak.Schießen |
18.30 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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Sa, 04.09.2010 |
Preis-Pokal-Plak.Schießen |
14.00 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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Fr, 17.09.2010 |
Treuepokal |
16.00 |
Jugend |
Schützenhaus |
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Fr, 17.09.2010 |
Mörickepokal |
20.00 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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Fr, 01.10.2010 |
Übungsschießen |
16.00 |
Jugend |
Schützenhaus |
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Fr, 01.10.2010 |
Schröderpokal |
20.00 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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Di, 05.10.2010 |
Bärenpokalschießen |
17.30 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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Fr, 15.10.2010 |
Olschewskipokal |
16.00 |
Jugend |
Schützenhaus |
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Fr, 15.10.2010 |
Herbstpokal |
20.00 |
Erw./Jgd. |
Schützenhaus |
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Fr, 29.10.2010 |
Reinhold-Müller-Pokal |
16.00 |
Jugend |
Schützenhaus |
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Fr, 29.10.2010 |
Wagnerpokal |
20.00 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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Sa, 06.11.2010 |
Jugendschießen |
13.00 |
Jugend |
Schützenhaus |
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Fr, 12.11.2010 |
Waering-Pokal |
16.00 |
Jugend |
Schützenhaus |
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Fr, 12.11.2010 |
Wanderpokale 125 KK |
20.00 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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Fr, 26.11.2010 |
125Jahre Pokal |
16.00 |
Jugend |
Schützenhaus |
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Fr, 26.11.2010 |
Abschlußschießen |
20.00 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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Sa, 27.11.2010 |
Weihnachtsfeier |
16.00 |
Jugend |
Schützenhaus |
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So, 28.11.2010 |
Weihnachtsmarkt |
20.00 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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Mi, 01.12.2010 |
Seniorenweihnachtsf. |
15.00 |
Erwachsene |
Deutsches H. |
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Sa, 04.12.2010 |
Kinderweihnachtsfeier |
15.00 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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So, 05.12.2010 |
Weihnachtsbratensch. |
14.00 |
Erw./Jgd. |
Schützenhaus |
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Di, 28.12.2010 |
Preisdoppelkopf |
19.00 |
Erwachsene |
Schützenhaus |
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Festschrift
750 Jahre Steyerberg (-39 MB) zum herunterladen
§§§ Satzung download
§§§
Satzung der
Kyffhäuser-Kameradschaft Steyerberg e.V.
In der Fassung vom
01.02.2008
Präambel
Die Kyffhäuser-Kameradschaft
Steyerberg e.V. im Kyffhäuserbund
Der Kyffhäuserbund
sowie der Landesverband Niedersachsen sind gemeinnützig anerkannt,
die Pflege des Sports und der Kameradschaft, Förderung der
staatsbürgerlichen Weiterbildung seiner Mitglieder und Einsatz für
alle Soldaten, die mit ihrer Überzeugung der Erhaltung des Friedens
und der Freiheit dienen und gedient haben sind signifikante Punkte.
Der Kyffhäuserbund als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
erfährt die Jugendarbeit besonderes Augenmerk.
Die Pflege und
Förderung des Sports auf allen Gebieten und insbesondere des der
örtlichen Kameradschaften sind signifikante Aufgaben.
Schießsportwettkämpfe bis zur Bundesebene sorgen für sportliche
Anerkennung unserer Arbeit. Die Kameradschaft nimmt sich besonders
in den dörflichen Gemeinschaften der Erhaltung und Pflege des
Brauchtums und des Gemeinschaftslebens an. In der Zusammenarbeit mit
aktiven und ehemaligen Soldaten ist der Kyffhäuserbund Träger
soldatischer Tradition. Sie greift mit Kameradenhilfe in Notlagen
ein und widmet sich der Unterstützung von Angehörigen gefallener
oder in Not geratener Kameraden. Ein besonderes Anliegen ist auch
die Linderung der Not in der Dritten Welt.
In der politischen
Einheit Europas liegt auch künftig ein besonderer Schwerpunkt. Der
Kyffhäuserbund ist Mitglied in nationalen und europäischen
Vereinigungen ehemaliger und aktiver Soldaten. Er sucht das Gespräch
der Versöhnung und Verständigung mit den ehemaligen Kriegsgegnern.
So pflegt er enge Kontakte, z.B. zu französischen und britischen
Vereinigungen und auch mit osteuropäischen und russischen
Soldatenverbänden.
Der Kyffhäuserbund
ist ein demokratischer Volksbund mit über 200-jähriger Tradition
seit 1786. Er ist überparteilich und an keine Konfession gebunden.
Jeder unbescholtene Bürger, der die Ziele des Bundes und der
Kameradschaft anerkennt, kann Mitglied werden.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Kameradschaft
führt den Namen
Kyffhäuser-Kameradschaft Steyerberg e.V.
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der
Nummer VR140189 eingetragen und hat seinen Sitz in 31595 Steyerberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kameradschaft ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die
Kameradschaft verfolgt als Volksbund ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der geltenden
Bestimmungen des Steuerrechts. Zweck der Kameradschaft ist die
Jugend- und Altenhilfe, des Sports und Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen.
(2) Die Kameradschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet
werden. Ehrenamtliche Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der Kameradschaft keine Einzahlungen
zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§
3 Aufgaben
(1) Aus der
Verpflichtung zum Grundgesetz und zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung bekennt sich die Kameradschaft mit den Mitgliedern zu
helfender Tatbereitschaft, zur Tradition im Fortschritt der Zeit und
zur Pflichterfüllung gegenüber Staat und Volk.
(2) Zu den Aufgaben der Kameradschaft gehören:
a)
Fürsorge für bedürftige und kranke Mitglieder, ihrer Familien und
Hinterbliebenen.
b)
Pflege und Schutz des Andenkens der Opfer beider Weltkriege,
Unterstützung der Deutschen Kriegsgräberfürsorge, Wahrnehmung
staatsbürgerlicher Bildungsarbeit, Förderung der
Verteidigungsbereitschaft sowie Eintreten für die Ehre, das Ansehen
und die Anerkennung der deutschen Soldaten.
c)
Pflege der Frauenarbeit in der Kameradschaft im kreativen Sinne,
z.B. Hilfen für Bewohner der Dritten Welt, Betreuung von körperlich
und geistig Behinderten, Altenbetreuung
d)
Förderung der Jugendarbeit im Sinne der in Niedersachsen geltenden
Bestimmung zur Jugendpflege,
Kinder- und Jugendhilfegesetz vom vom 26.06.1990
(BGBl I S. 1163)
e)
Pflege und Förderung des allgemeinen Sportes und des Sportschießens.
-
Durchführung von Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen
-
Abnahme von Sport- und Leistungsabzeichen
-
Schaffung und Erhalt von Sportstätten
f)
Unterstützung der Arbeit des Volksbundes Deutsche
Kriegsgräberfürsorge, Denkmalschutz durch Erhalt der örtlichen
Ehrenmale für Kriegsopfer.
g)
Zusammenarbeit mit der Bundeswehr zur Erfüllung unserer
gemeinnützigen Aufgaben.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft kann erworben werden von jeder unbescholtenen Person,
die sich zu den Aufgaben und Zielen der Kameradschaft und des
Kyffhäuserbundes bekennt Die unterschriebene Beitrittserklärung ist
dem Kameradschaftsvorsitzenden vorzulegen. Über die Aufnahme eines
neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand Die Mitgliedschaft beginnt
mit der Entscheidung des Vorstandes. Er kann die Mitgliedschaft ohne
Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Zu
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die
Kameradschaft besonders verdient gemacht haben. Besondere Verdienste
als Vorsitzender können durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
gewürdigt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und im Falle
der Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Abmahnung mit
Fristsetzung. Der Beitrag ist bis zum Ende des Jahres zu zahlen, in
dem die Abmeldung beim Landesverband erfolgen kann. Nichtmitglieder
dürfen keine Symbole und Abzeichen des Kyffhäuserbundes mehr tragen;
alle Rechtsansprüche entfallen. Ausweise, Abzeichen und
Auszeichnungen sind zurückzugeben.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei:
- erheblicher Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser
Satzung,
- Nichtbefolgen von
Beschlüssen der zuständigen Organe
(3) Über den
Ausschluss gemäß Litt. 2 entscheidet der Landesvorstand auf Antrag
des Kameradschaftsvorstandes. Das Berufungsverfahren erfolgt beim
Schiedsgericht des Landesverbandes unter Ausschluss des Rechtsweges.
§ 6 Jugendgruppe
(1) Mitglieder
können Kinder und Jugendliche von zehn bis fünfundzwanzig Jahren
sein. Eine Kinderbetreuung ist vom achten Lebensjahr möglich. Das
schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten ist
Bedingung für die Aufnahme (bis zum achtzehnten Lebensjahr).
(2) Als Wirkungskreis können vorgesehen werden:
staatspolitische Bildung, Sport, einschließlich Schiesssport,
Basteln, Singen, Spielen (auch Theater), Vorbereitung und
Durchführung von Jugendlagern.
Im Übrigen gilt auch für die Jugendgruppe § 3 der Satzung.
3) Die Jugendgruppe
schlägt dem Vorstand den/die Jugendwart(in) vor, der/die auf der
Mitgliederversammlung (JMV) gewählt wird. Er/sie ist verantwortlich
für die Einhaltung und Durchführung der Aufgaben. Er/sie ist zu
allen Vorstandssitzungen hinzuzuziehen, wenn Fragen der
Jugendbetreuung behandelt werden.
(4) Für die
Jugendgruppe kann eine Jugendkasse eingerichtet werden. Über
Ausgaben entscheidet die Jugendgruppe mit ihrer/m Jugendleiter{in).
Die Jugendkasse wird von dem/der Jugendwart(in) der Kameradschaft
verwaltet und unterliegt der Prüfung durch die Kassenprüfer. In die
Jugendkasse fließen die Beiträge der Jugendlichen und Zuwendungen
für die Jugendarbeit.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe
Organe der
Kameradschaft sind;
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung (MV)
§ 9 Vorstand
(1) der
geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
-
dem/der Vorsitzenden
-
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem/der Schriftführer(in)
-
dem/der Kassenwart(in)
Die Vereinigung
mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(2) zum
erweiterten Vorstand gehören erforderlichenfalls:
-
die/der Schiesswart(in)
-
die
/der Jugendwart(in)
-
die
/der Pressewart(in)
-
die
/der Frauenwart(in)
(3) aus der
Notwendigkeit heraus können weitere Referenten (§ 8 Abs. 2) gewählt
werden.
(4) Die
Vorstandsmitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) werden für zwei Jahre
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Um eine
kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, wird der Beginn der
Laufzeit für die jeweiligen Stellvertreter um ein Jahr verschoben.
5)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse
der MV. Er kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
(6) Alle Ämter
werden ehrenamtlich verwaltet.
(7) Die
Vorstandsitzung ist von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens
zweimal jährlich vom 1. oder 2 Vorsitzenden mit einer Frist von 3
Tagen schriftlich, per Mail oder fernmündlich einzuberufen.
(8) Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der 1.
oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die
Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende und bei dessen
Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu
protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(9) Der Vorstand
bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(10) Die Wahl des
Vorstandes (§ 8 Abs. 1) und des erweiterten Vorstandes (§ 8 Abs. 2)
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf
der MV. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Für die
Kassenprüfung werden zwei Kassenprüfer(innen), die nicht dem
Vorstand (§ 8 Abs. 1 u. 2) angehören dürfen, auf der JMV gewählt.
Nach jeder Wahlperiode scheidet der erste Kassenprüfer aus. Eine
Wiederwahl ist nach einer Unterbrechung möglich.
(2) Nach jedem
Geschäftsjahr haben die Kassenprüfer(innen) die Kasse mit den
Nebenkassen, z.B. Schießkasse, die Kassenbücher und die Belege zu
prüfen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzuhalten und auf
der MV vorzutragen.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich
einberufen. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder ist sie
unverzüglich einzuberufen. Die MV (im Sinne § 32 BGB) muss
mindestens eine Wochen vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung im Kyffhäuser-Kurier, Amtsboten oder in der Presse
bekannt gemacht werden.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der
Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
(3)
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In allen anderen
Fallen entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
(4) In der
Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme.
(5) Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(6) Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der
Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
§
12
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme
des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des
Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit
der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, und 12 entsprechend.
§ 14 Beitrag
Alle Mitglieder der
Kameradschaft zahlen einen in der MV festzusetzenden laufenden
Mitgliederbeitrag.
§ 15 Vorsitzende/r
Der/die Vorsitzende
im Sinne § 26 BGB vertritt die Kameradschaft nach innen und nach
außen. Er/sie lädt zu Kameradschaftsversammlungen ein, leitet die
Versammlung, überwacht die Einhaltung der Satzung und die Ausführung
der aufgrund gültiger Beschlüsse getroffenen Vereinbarungen.
§ 16
Schriftführer/in
(1) Der/die
Schriftführer/in ist für die gesamte schriftliche Arbeit innerhalb
der Kameradschaft in Verbindung mit dem/der Vorsitzenden
verantwortlich. Er/sie verfasst über jede Versammlung und
Vorstandssitzung eine Niederschrift und legt sie der nächsten
Versammlung / Vorstandssitzung zur Genehmigung vor. Nach erfolgter
Genehmigung ist sie von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterschreiben. Die Mitgliederkartei ist von ihm/ihr auf dem
aktuellen Stand zu halten, er/sie vollzieht die An- und Abmeldungen
beim Landesverband, teilt Mitgliederveränderungen dem/der
Kassenwart(in), dem/der Pressewart(in) und dem/m Schießwart(in) mit
und überwacht die Auszeichnungstermine.
(2) Über besondere
Ereignisse und Maßnahmen innerhalb der Kameradschaft, die im
öffentlichen Interesse liegen, hat er/sie der Presse und dem
Pressereferenten des Landesverbandes mit der Bitte um
Veröffentlichung zu berichten. Diese Aufgaben fallen dem Pressewart
zu, wenn ein solcher in der Kameradschaft gewählt ist.
§ 17 Kassenwart/in
(1) Der/die
Kassenwart/in verwaltet das gesamte Kameradschaftsvermögen. Er/sie
nimmt Spenden und Beiträge gegen Quittung in Empfang und hat über
alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er/sie hat alle
Zahlungsanweisungen auszuführen, die von dem/der Vorsitzenden
gegengezeichnet sind. Dem Vorstand hat er/sie zu jeder
Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Aus
Flexibilitätsgründen kann bei dem/der Schießwart(in) eine Nebenkasse
in einfacher Form geführt werden, die Buchungen erfolgen bei dem/der
Kassenwart(in).
§ 18 Schießwart/in
(1) Die
Durchführung des Sportschießens obliegt dem/der Schießwart(in).
Er/sie ist verantwortlich für alles, was mit dem Schießsport
verbunden ist, wie das Führen sämtlicher Schießunterlagen, das
Regulieren von Rechnungen und das Abrechnen über alle Einnahmen und
Ausgaben in Verbindung mit dem Schießen. Er/sie hat die Aufgabe,
eine Schießkasse zu führen und alle Einnahmen und Ausgaben
einzutragen. Die Buchführung und Verwaltung sämtlicher Kassen
obliegt dem/der Kassenwart/in (§14).
(2) Der/die
Schießwart/in sorgt für einen reibungslosen Ablauf des
Sportschießens in der Kameradschaft, wozu auch die Auswahl und der
Einsatz geeigneter Mitarbeiter z.B. zum Auf- und Abbau der
Schießanlage, als Aufsichtspersonen oder Schriftführer des
Schießbuches am jeweiligen Tag gehört. Ferner hat der/die
Schießwart(in) über den Stand des jeweiligen Sportschießens in der
Kameradschaft den Vorstand auf dem Laufenden zu halten.
§ 19 Pressewart/in
Der/die
Pressewart(in) vollzieht die Berichterstattung über Ereignisse und
Maßnahmen von öffentlichem Interesse im Kameradschaftsbereich zu den
Mitgliedern sowie, der örtlichen Presse und des Pressereferenten des
Landesverbandes mit der Bitte um Veröffentlichung. Darüber hinaus
überwacht er/sie die Terminkartei bezüglich der Geburtstags- und
Hochzeitstermine.
§ 20 Jugendwart/in
Der/die
Jugendwart(in) ist für die Durchführung der in § 6 der Satzung
aufgeführten Aufgaben verantwortlich.
§ 21 Frauenwart/in
Der/die
Frauenwart(in) vertritt die weiblichen Mitglieder in der
Kameradschaft.
§ 22 Auflösung der Kameradschaft
(1) Über die
Auflösung der Kameradschaft kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Termin und Tagesordnung sind dem
Kreis- und Landesverband vier Wochen vorher zuzuleiten. Der Antrag
auf Auflösung der Kameradschaft muss von einem Drittel aller
Mitglieder gestellt werden. Die Versammlung darf die Auflösung nur
beschließen, wenn mindestens drei viertel der anwesenden Mitglieder
für die Auflösung stimmen.
(2) Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung
der Kameradschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
verbleibende Vermögen einschließlich der Sachwerte der nächst
höheren Organisationsstufe zu übergeben, soweit diese Vermögenswerte
ausschließlich gemeinnützig Verwendung finden. Ist kein
übergeordneter Verband mehr vorhanden oder kann dieser die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht nachweisen, hat er das
Vermögen einer als gemeinnützig anerkannten Nachfolgeorganisation
zuzusprechen. Sollten die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße
Verwendung auch in der Nachfolgeorganisation nicht möglich sein,
wird das Vermögen dem örtlichen Roten Kreuz übertragen. Diese darf
das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke verwenden. Die Vorschriften über die Liquidität eines Vereins
(§§ 47 - 53 BGB) sind zu beachten.
Hystorie
Diese
Ursprungssatzung wurde am 10.02.1988 beschlossen.
Die Satzung trat
mit der Eintragung in das Vereinsregister Amtsgericht Stolzenau
unter der Nr.: VR 39 am 11.04.1989 in Kraft.
Die Satzung wurde
gemäß Änderungsbeschluss vom 13.02.1993 mit Blatt 22 - 24 in den
Registerakten geändert.
Verlegung des
Registergerichts nach Walsrode im Jahre 2005, nunmehr:
Vereinsregister AG Walsrode, VR140189
Die Satzung wurde
gemäß Änderungsbeschluss vom 02.02.2007, 29.07.2007 und 01.02.2008
mit Blatt VR - 140189 in den Registerakten geändert.
Steuernummer Finanzamt Nienburg 34/215/08242
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